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DAS HANDWERK
Die Wirtschaftsmacht von nebenan


Allgemeine Grundsätze des AWH-Standards

1. Bewertungsverfahren

Die Bewertung erfolgt nach dem Ertragswert-Verfahren, das auf die Besonderheiten von kleinen und mittelständischenHandwerksunternehmen abgestimmt wurde. Sie erfolgt zu den am Bewertungsstichtag vorhandenen Erfolgsfaktoren und der daraus abgeleiteten Ertragskraft. Die Berechnung des Zukunftserfolgswertes mit Hilfe einer Planungsrechnung ist naturgemäß mit einem hohen Unsicherheitsgrad belastet. Da in der handwerklichen Praxis im Regelfall kein die Strategie des Alteigentümers fortschreibendes, betriebswirtschaftlich fundiertes Planungsmodell existiert, bilden zunächst die Jahresabschlüsse der letzten 4Jahre, ausgehend vom aktuellsten Datum, die Grundlage. Die steuerlichen Ergebnisse sind um betriebsfremde und außerordentlicheAufwendungen/Erträge zu korrigieren und hinsichtlich persönlich oder familiär bedingter Wertansätze (z.B. Angemessenheit des Ehegattengehaltes) zu überprüfen. Auch Zinsen und Skonti sind im Kleinbetrieb häufig durch eine persönlich motivierte Finanz- und Entnahmepolitik beeinflusst. Beim Ansatz kalkulatorischer Kosten stellt im Einzelunternehmen und in der Personengesellschaft die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohnes eine wesentlich wertbeeinflussende Größe dar. Die Angemessenheit der Unternehmervergütung ist im praktischen Einzelfall kaum unstrittig zu ermitteln, hängt sie doch vom zeitlichen Umfang, der Qualität und Effizienz des unternehmerischen Engagements ab. Der AWH-Standard sieht deshalb einen pragmatischen Ansatz vor, aufbauend auf ein vergleichbares tarifliches Meistergehalt, einen Arbeitgeberanteil für Sozialversicherung und 20 % bis 50 % Zuschlag für die Unternehmertätigkeit (Mehrarbeit, Haftung usw.). Der angesetzte Wert ist vom Einzelfall abhängig und vom Veräußerer mitzuverantworten sowie im Beratungsbericht zu dokumentieren.

Die sich über den Betrachtungszeitraum ergebende Zahlenreihe wird trendgewichtet.

2. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Der Wert des Unternehmens wird nicht durch die Werte der einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Schulden, sondern durch das Zusammenwirken aller Werte als Unternehmenseinheit bestimmt. Dabei sind alle Bereiche des Unternehmens zu erfassen, von der Beschaffung über die Organisation und Finanzierung sowie der Unternehmensführung. Das zu bewertende Unternehmen ist auch hinsichtlich des betriebsnotwendigen bzw. des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu untersuchen.

Der ermittelte Wert beinhaltet die Grundlagen des Unternehmens als intakte Einkommensquelle. Dies ist insbesondere das betriebsnotwendige Anlagevermögen sowie der betriebsnotwendige Waren- und Materialbestand. Bei Übernahme zusätzlicher Werte (z.B. Forderungen, teilfertige Leistungen) oder Verbindlichkeiten ist der ermittelte Ertragswert entsprechend zu berichtigen (s.u.).
Die Bewertung erfolgt ohne Betriebsgrundstück und Gebäude. Die Korrekturen werden in den kalkulatorischen Kosten erfasst.

3. Stichtagsprinzip

Der Wert eines Unternehmens ist an einem Stichtag zu ermitteln. Die Bewertung orientiert sich an den am Bewertungsstichtag vorhandenen Erfolgsfaktoren und der daraus abgeleiteten Ertragskraft. Klar erkennbare Aktivitäten und Änderungen fließen in die Bewertung ein.

4. Bewertung unabhängig von der Rechtsform

Bei einer Unternehmensbewertung ist auch die Rechtsform zu beachten. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften regelmäßig nur die Vermögenswerte übernommen werden und die Schulden im Normalfall beim Übergeber verbleiben, handelt es sich beim Verkauf einer GmbH meist um einen „Share deal“, also den Verkauf der Geschäftsanteile.

Liegt beim Verkauf einer GmbH ein „Share deal“ vor, werden sämtliche Aktiva und Passiva übergeben. Wird die GmbH im Rahmen eines „Asset deals“ verkauft (nur die Anlagen, nicht die Geschäftsanteile), so bleibt es beim ursprünglich ermittelten Ertragswert.

Wenn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften langfristige Verbindlichkeiten übernommen werden, sind diese vom ermittelten Ertragswert abzuziehen. Werden auch kurzfristige Schulden übernommen, so sind auch diese zu bereinigen und gleichzeitig die dann noch (meist) zu übernehmenden Forderungen und sonstigen Aktiva, die über das betriebsnotwendige Anlagevermögen sowie den betriebsnotwendigen Waren- und Materialbestand hinausgehen zum Ertragswert zu addieren.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist ein angemessener Unternehmerlohn zu berücksichtigen.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH) ist das Geschäftsführergehalt ggf. auf einen angemessenen Wert zu korrigieren.

5. Keine Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips

Das bilanzielle Vorsichtsprinzip nach HGB ist nicht zu beachten. In der Bilanzierung gilt dieses Vorsichtsprinzip aus Gläubigerschutzgründen. Es darf deshalb nicht eine vorsichtige Schätzung der künftigen finanziellen Überschüsse vorgenommen werden, sondern die einzelnen Risiken müssen auf Basis der Neutralität des Beraters realistisch und betriebswirtschaftlich beurteilt und eingeschätzt werden.

6. Berücksichtigung von Steuern

Die Einbeziehung von Steuern in die Unternehmensbewertung kleiner und mittelständischer Unternehmen ist zwar notwendig aber auch problematisch. Einerseits werden die Nettozuflüsse aus dem Unternehmen als Bewertungsgrundlage verwendet, was bereits impliziert, dass Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Andererseits unterstellt der Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer (IDW S 1) aber einen pauschalen Ertragsteuersatz von 35%, der im Handwerk derzeit nur selten repräsentativ sein dürfte. In Ermangelung statistisch fundierter Erhebungen wird dennoch auch im AWH-Standard dieser Steuersatz verwendet, obwohl dieser Wert tendenziell zu hoch sein dürfte.

Die Anpassung an den IDW S 1 führt allerdings zu kompatiblen Ergebnissen mit den Bewertungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, so dass dieser Ansatz übernommen wird. Der Ertragsteuersatz von 35% bezieht sich nur auf die Einkommensteuer. Eine Anpassung an mögliche individuelle steuerliche Verhältnisse ist nicht zulässig, da dies die Ergebnisse der Bewertung im Vergleich zu anderen Bewertungen schlechter vergleichbar machen würde.

Die Berechnung der Steuern erfolgt rechtsformindividuell. Die Gewerbesteuer wird (bei Einzelunternehmen abzüglich des Freibetrags von € 24.500,--) im Programm individuell berechnet. Zinsen, Leasing-Raten, Mieten und Pachten werden mit den steuerlich gültigen Werten hinzugerechnet.

Ebenso wird bei Einzelunternehmen die Anrechung der Gewerbesteuer auf die private Einkommensteuer mit dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermeßbetrages berücksichtigt

Bei Einzelunternehmen wird der „bereinigte Gewinn nach Steuern“ durch Abzug von Gewerbesteuer und 35% typisierter Einkommensteuer ermittelt.

Bei der Bewertung einer GmbH wird in Anlehnung an den IDW ES 1 davon ausgegangen, dass die versteuerten und bereinigten Gewinne in vollem Umfang ausgeschüttet werden.

Der „prognostizierte Gewinn nach Steuern“ wird durch Abzug von Gewerbesteuer, einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (inkl. Solidaritätszuschlag 15,825 %) und unter Berücksichtigung einer Vollausschüttung ermittelt.

Bei der Vollausschüttung gilt die Grundannahme, dass der Anteilseigner mehr als 10% Anteil an der GmbH hat. Somit wird gem. § 32d II Nr. 1b EStG i.V.m. § 3 Nr. 40a EStG 60% des Gewinns nach Betriebssteuern mit 35% typisiertem Einkommensteuersatz versteuert.

Liegt der Anteil unter 10% muss die Ausschüttung in vollem Umfang mit 25% Abgeltungssteuer (inkl. Solidaritätszuschlag 26,375 %) versteuert werden.

Grundsätzlich findet bei der Bewertung ein Vergleich der Nettozuflüsse aus dem Unternehmen mit den Nettozuflüssen einer vergleichbaren Kapitalanlage statt. Dies hat im Falle der Ertragsteuern die Konsequenz, dass einerseits die Gewinne des Unternehmens um den oben genannten typisierten Steuersatz korrigiert werden.

Andererseits muss auch der Kapitalisierungszinssatz inklusive der Risikoaufschläge um die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag korrigiert werden, da grundsätzlich typisierend angenommen wird, dass die Zuflüsse aus der alternativen Kapitalanlage der gleichen Steuer unterliegen wie die Unternehmensgewinne. 

7. Finanzierungsneutrale Bewertung

Nach vorherrschender Auffassung beeinflussen Finanzierungskosten und Verbindlichkeiten die Höhe desUnternehmenswertes nicht, sie können sich lediglich auf den Kaufpreis auswirken.
(siehe Kleiber, Simon, Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Bundesanzeiger Verlag S. 365 – 366).

Die Übernahme von Verbindlichkeiten stellt bei Einzelunternehmen in Handwerksbetrieben (u.a. wegen der häufigen Haftungsverflechtungen des Privatvermögens) eher den Ausnahmefall dar.

Die Bewertung erfolgt deshalb ohne Berücksichtigung der bisherigen bzw. zukünftigen Finanzierung des Unternehmens. Diese wird über die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Vermögens erfasst.

Bei Übernahme von Verbindlichkeiten ist der ermittelte Unternehmenswert um den betreffenden Betrag zu berichtigen.

8. Testbewertung

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